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   OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - I-24 W 62/05   

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OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - I-24 W 62/05 (https://dejure.org/2005,6372)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.12.2005 - I-24 W 62/05 (https://dejure.org/2005,6372)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Dezember 2005 - I-24 W 62/05 (https://dejure.org/2005,6372)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Gebührenstreitwerts eines Räumungsbegehrens bei nicht pauschal festgelegten Nebenkosten; Voraussetzungen einer Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine fristgemäße Kündigung; Festsetzung des Streitwerts nach einseitiger Erledigungserklärung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert für Räumungsklage nach Nettomiete plus Umsatzsteuer

  • Judicialis

    GKG § 41 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 2
    Bemessung des Gebührenstreitwerts eines Räumungsbegehrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1079
  • ZMR 2006, 516
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03

    Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Der Senat folgte damit vor allem aus rechtspraktischen Gründen einer freilich umstrittenen, aber im Vordringen befindlichen Auffassung (vgl. die Nachweise aaO), die zu einer vereinheitlichten Streitwertbestimmung beitragen wollte (vgl. dazu jüngst auch BGH NJW 2005, 1713 zu der ähnlich umstrittenen Frage, was unter "Miete" im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB zu verstehen ist).

    Dass nunmehr "Mietentgelt" im kostenrechtlichen Sinne abweichend vom "Mietentgelt" im materiellrechtlichen Sinne, wie es der Bundesgerichtshof versteht (NJW 2005, 1713), definiert ist (vgl. zur Kritik Kretzer ZMR 2005, 516), ist zwar dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung abträglich, aber wegen der unterschiedlichen Interessen in beiden Gesetzesbestimmungen hinzunehmen.

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils regelmäßig nach den bisher für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH NJW-RR 1996, 1210; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" m.w.N.) Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 98/96

    Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Denn die fristlose Kündigung hätte in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden müssen, weil hier der Wille der kündigenden Kläger, das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden, eindeutig vorlag (vgl. BGH NJW 1998, 1551; OLG Düsseldorf, DWW 2005, 302 = GuT 2205, 228; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rn. 391 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozesskosten geht (vgl. BGH NZM 1999, 21; NJW-RR 1990, 1474).
  • BGH, 30.09.1998 - XII ZR 163/98

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozesskosten geht (vgl. BGH NZM 1999, 21; NJW-RR 1990, 1474).
  • KG, 25.10.2004 - 8 W 75/04

    Gebührenstreitwert des Räumungsrechtsstreits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Aus systematischen Erwägungen ist im Übrigen anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entgelt" in beiden Absätzen des § 41 GKG einheitlich verwendet wissen will (so zutreffend KG ZMR 2005, 123 = KGR Berlin 2005, 211; LG Krefeld WuM 2005, 263; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 GKG Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 10 U 123/97

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Miete und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    aa) Unter "Entgelt" hat der Senat allerdings bisher, nämlich zu der insoweit gleich lautenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., die sogenannte Bruttomiete (Nettomiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung) verstanden (Senat ZMR 1998, 692 = OLGR 1998, 355).
  • OLG Hamm, 26.07.2001 - 18 W 38/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a.F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann aaO. Rn. 25).
  • LG Paderborn, 22.07.2002 - 3 T 104/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a.F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann aaO. Rn. 25).
  • KG, 17.06.1999 - 8 W 4592/99

    Streitwertbestimmung bei einer Räumungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.12.2005 - 24 W 62/05
    Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a.F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann aaO. Rn. 25).
  • LG Krefeld, 23.02.2005 - 2 T 2/05
  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10

    Gewerberaummiete: Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für

    Die Mehrwertsteuer gehört zum Nettogrundentgelt i.S.v. § 41 GKG (BGH NJW-RR 1997, 648; OLG Düsseldorf MDR 2006, 1079; Zöller, aaO, § 3, Rn. 16, dort unter "Mietstreitigkeiten" m.w.N. zur Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 2 U 303/08

    Gewerberaummiete: Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung

    Für die Berechnung des Streitwerts sind demgegenüber aber sowohl die vereinbarte Nebenkostenpauschale (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 516-517) als auch die geschuldete Umsatzsteuer (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2008, Az. 2 W 239/08, zitiert nach juris) zu berücksichtigen.
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2009 - 24 W 26/09

    Streitwert nach einseitiger Teilerledigungserklärung

    b) Der Senat hat sich seit jeher der letztgenannten Ansicht angeschlossen (vgl. Urt. v. 27.06.2000, Az. I-24 U 140/99, OLGR Düsseldorf 2001, 200 sub II; Beschl. v. 31.01.2002, Az. I-24 W 68/01, WuM 2002, 501 sub 2; Beschl. v. 21.12.2005, Az. I-24 W 62/05, MDR 2006, 1079 = OLGR 2006, 556 = ZMR 2006, 516 sub IIc).

    Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzkostenrechnung zu ermitteln (vgl. Senat, Beschl. v. 21.12.2005, Az. I-24 W 62/05, MDR 2006, 1079 = OLGR 2006, 556 = ZMR 2006, 516 sub Iit c m. w. Nachw.; insow. abw. Zöller/Herget, aaO, § 3 Rn 16, Stichw. "Erledigung der Hauptsache/Einseitige Erledigungserklärung" a. E.).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2011 - 24 W 59/11

    Verfahrensrecht - Mietrecht: Welcher Streitwert bei Räumungsklage?

    Unter "Entgelt" im Sinne des § 41 Abs. 2 GKG, der auf Absatz 1 dieser Vorschrift verweist (vgl. Senat MDR 2006, 1079 [juris Tz. 11 ]), ist das Grundentgelt einschließlich einer nicht besonders abzurechnenden Betriebskostenpauschale zu verstehen (vgl. Senat a.a.O.).

    Die Mehrwertsteuer ist als unselbstständiger Teil des Entgelts Hauptforderung und gemäß § 41 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2006, 657 [ juris Tz. 8 f ]; Senat MDR 2006, 1079 [ juris Tz. 12 ]).

  • OLG Düsseldorf, 04.09.2006 - 24 W 48/06

    Zuständiges Gericht für Entscheidung über Rechtsmittel gegen Wertfestsetzung

    Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden (Bestätigung von Senat ZMR 2006, 516).

    § 41 Abs. 2 GKG meint mit Entgelt dasselbe wie § 41 Abs. 1 GKG (vgl. Senat ZMR 2006, 516).

  • KG, 18.02.2013 - 8 W 10/13

    Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und

    Nebenkosten sind nur hinzuzurechnen, soweit diese in einer Pauschalvereinbarung enthalten sind und keiner gesonderten Abrechnung unterliegen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 41, Rdnr. 21; OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 516).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2010 - 24 W 68/10

    Streitwert einer Räumungsklage

    a) Der Ansicht der Beklagten, die Mehrwertsteuer habe als "durchlaufender Posten" keinen Einfluss auf die Bewertung, kann nicht gefolgt werden (vgl. BGH MDR 2006, 657 [ juris Tz 8 f ]; Senat MDR 2006, 1079 [ juris Tz 12 ]).

    Unter "Entgelt" im Sinne des § 41 Abs. 2 GKG, der auf Absatz 1 dieser Vorschrift verweist (vgl. Senat MDR 2006, 1079 [ juris Tz 11 ]), ist das Grundentgelt einschließlich einer nicht besonders abzurechnenden Betriebskostenpauschale zu verstehen (vgl. Senat aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 24 W 87/08

    Erhöhung des Streitwerts durch eine noch nicht zugestellte Klageerhöhung

    Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem zwölffachen Wert der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der gesondert abzurechnenden Nebenkosten, für die der Beklagte zu 1. Vorauszahlungen zu leisten hatte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 127 f.; ZMR 2006, 516).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - I-24 W 62/05   

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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2005 - I-24 W 62/05 (https://dejure.org/2005,17905)
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  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03

    Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Der Senat folgte damit vor allem aus rechtspraktischen Gründen einer freilich umstrittenen, aber im Vordringen befindlichen Auffassung (vgl. die Nachweise aaO), die zu einer vereinheitlichten Streitwertbestimmung beitragen wollte (vgl. dazu jüngst auch BGH NJW 2005, 1713 zu der ähnlich umstrittenen Frage, was unter "Miete" im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB zu verstehen ist).

    Dass nunmehr "Mietentgelt" im kostenrechtlichen Sinne abweichend vom "Mietentgelt" im materiellrechtlichen Sinne, wie es der Bundesgerichtshof versteht (NJW 2005, 1713), definiert ist (vgl. zur Kritik Kretzer ZMR 2005, 516), ist zwar dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung abträglich, aber wegen der unterschiedlichen Interessen in beiden Gesetzesbestimmungen hinzunehmen.

  • KG, 25.10.2004 - 8 W 75/04

    Gebührenstreitwert des Räumungsrechtsstreits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Aus systematischen Erwägungen ist im Übrigen anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entgelt" in beiden Absätzen des § 41 GKG einheitlich verwendet wissen will (so zutreffend KG ZMR 2005, 123 = KGR Berlin 2005, 211; LG Krefeld WuM 2005, 263; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 GKG Rn. 21).
  • LG Krefeld, 23.02.2005 - 2 T 2/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Aus systematischen Erwägungen ist im Übrigen anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entgelt" in beiden Absätzen des § 41 GKG einheitlich verwendet wissen will (so zutreffend KG ZMR 2005, 123 = KGR Berlin 2005, 211; LG Krefeld WuM 2005, 263; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 GKG Rn. 21).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils regelmäßig nach den bisher für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH NJW-RR 1996, 1210; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" m.w.N.) Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 98/96

    Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Denn die fristlose Kündigung hätte in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden müssen, weil hier der Wille der kündigenden Kläger, das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden, eindeutig vorlag (vgl. BGH NJW 1998, 1551; OLG Düsseldorf, DWW 2005, 302 = GuT 2205, 228; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rn. 391 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozesskosten geht (vgl. BGH NZM 1999, 21; NJW-RR 1990, 1474).
  • BGH, 30.09.1998 - XII ZR 163/98

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozesskosten geht (vgl. BGH NZM 1999, 21; NJW-RR 1990, 1474).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 10 U 123/97

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Miete und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    aa) Unter "Entgelt" hat der Senat allerdings bisher, nämlich zu der insoweit gleich lautenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., die sogenannte Bruttomiete (Nettomiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung) verstanden (Senat ZMR 1998, 692 = OLGR 1998, 355).
  • OLG Hamm, 26.07.2001 - 18 W 38/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a.F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann aaO. Rn. 25).
  • KG, 17.06.1999 - 8 W 4592/99

    Streitwertbestimmung bei einer Räumungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 W 62/05
    Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a.F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann aaO. Rn. 25).
  • LG Paderborn, 22.07.2002 - 3 T 104/02
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